Haftungsansprüche vermeiden Heilbronn

Haftungsansprüche vermeiden

Haftungsansprüche vermeiden ist die primäre Aufgabe des beratenden Anwaltes im Bereich sowohl der Sanierungsberatung als auch der Beratungsleistung im Vorgriff auf ein ggf. nicht mehr zu vermeidendes Insolvenzverfahren und betrifft insoweit nicht lediglich die immer umfassender werdende Fragestellung der persönlichen Haftung von Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Haftung von Beiräten in einer GmbH oder die Haftung von Vorstandsvorsitzenden von Aktiengesellschaften. Die hier regelmäßig anzutreffenden Fragestellungen wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Haftung für Lohnsteuern, Umsatzsteuern oder auch Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft oder wegen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns noch durchgeführter Zahlungen werden vom Grundsatz her bereits durch die steuerberatenden Berufe angesprochen, ebenso wie die Fragestellung der rechtzeitigen Insolvenzantragstellung zur Vermeidung strafrechtlicher Folgen.

Haftungsansprüche vermeiden, spricht jedoch auch das große Feld der insolvenzrechtlichen Anfechtung an, die mit Ausnahme des Anfechtungsgesetzes im allgemeinen Zivilrecht ansonsten keine Entsprechung hat und zur Inanspruchnahme von Geschäftsführern, Gesellschaftern, verbundenen Unternehmen oder auch Verwandten, Lieferanten und sonstigen Dritten führt. Hierbei dürfte allgemein bekannt sein, dass innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung der primär sensible Bereich der Insolvenzanfechtung gelegen ist. Immer wichtiger wird in diesem Bereich jedoch auch die Vorschrift des § 133 InsO, der Anfechtungsmöglichkeiten zugunsten des Insolvenzverwalters bis zu 10 Jahren rückwirkend ermöglicht.

Wenn möglich, Vermeidung solcher Anfechtungsansprüche sowie die sachgerechte Verteidigung oder Abwehr dieser Ansprüche hat weitreichende Konsequenzen in wirtschaftlicher Hinsicht für Geschäftsführer und Gesellschafter sowie deren Familien. Dies gilt auch im Bereich der Fragestellung, inwieweit Folgelösungen für den Geschäftsbetrieb auch im Hinblick auf ggf. langjährige Lieferantenverbindungen oder Kundenverbindungen erhalten werden können. Nicht selten sind deshalb Verbraucherinsolvenzverfahren als Folge vorangegangener sog. Firmeninsolvenzen. Auch hier gilt es, den Blick über das eigentlich anstehende Insolvenzverfahren bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt hinauszurichten und die aus einem Insolvenzverfahren resultierenden Folgewirkungen frühestmöglich zu erkennen.
 

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